Steuerberater

Friedhelm Glanert

Breitenbachstr. 28, 47809 Krefeld
Telefon: 2151 951857
E-Mail: FGlanert@aol.com

Lexika

Arbeitszimmer

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Bis Ende 2022 galt: Bis zu einem Betrag von 1.250,– € jährlich werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ab 2023 kann eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260,– € angesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. 

Das häusliche Arbeitszimmer wird steuerlich nur anerkannt, wenn Wohnung und Arbeitszimmer räumlich voneinander getrennt sind und dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ein ausreichendes Raumangebot für seine privaten Wohnbedürfnisse verbleibt.

Auch während einer Erwerbslosigkeit können Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung: Aufwendungen für das Arbeitszimmer werden voraussichtlich auch bei der späteren Berufstätigkeit anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.2005, VI R 63/03).

Wichtige Indizien für die berufliche und betriebliche Nutzung gibt die Ausstattung des Raumes. Im Arbeitszimmer sollten sich keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen.

  • Folgende Gegenstände lassen auf eine private Nutzung schließen:

    Fernseher, Musikinstrumente (z.B. Klavier), einziges Telefon, private Literatur, Kleiderschränke, Bügelbretter, Bett, Nähmaschine, Heimtrainer, sonstige Hausratsgegenstände, Kunstgegenstände (es sei denn, diese dienen repräsentativen Zwecken), eine Sitzecke mit Sesseln (es sein denn, es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen), Geweihe und Jagdwaffen.

  • Folgende Gegenstände sind hingegen unbedenklich:

    Mobiliar, Teppiche, Liege, Klappcouch, Schaukelstuhl, ein kleines Radio.

Gemischt genutzte Räume

Zurzeit wird als Arbeitszimmer nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist, anerkannt. Handelt es sich lediglich um eine Arbeitsecke, die durch Vorhänge oder Raumteiler abgetrennt wird, lassen die Finanzämter und Finanzgerichte in der Regel keinen Werbungskostenabzug zu. Das Finanzamt ist sogar berechtigt, einen Grundriss der Wohnung zu verlangen oder das Arbeitszimmer zu besichtigen.

Diese strenge Auffassung wurde durch den Großen Senat des BFH bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Az. GrS 1/14).

Wenn ein häusliches Arbeitszimmer auch als Warenlager genutzt wird, ist für den Abzug der Aufwendungen entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2006, X R 1/05).

Von mehreren Personen genutztes Arbeitszimmer

Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt (und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt). Man spricht hier von der »personenbezogenen Ermittlung« (BFH-Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13).

Homeoffice / mobiles Arbeiten

Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können ab 2023 6 Euro pro Tag abgezogen werden, und zwar für bis zu 210 Tage. Damit kommt man auf einen Betrag von maximal 1.260 Euro (bis 2022: max. 600 Euro bei 5 Euro für max. 120 Tage).

Eine Gewährung der Homeoffice-Pauschale erfolgt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13

BFH 15.01.2013, VIII R 7/10

BMF 02.03.2011, IV C 6 - S 2145/07/10002

BMF 12.08.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010–03

BMF 03.04.2007, IV B 2 - S 2145/07/0002

§ 9 EStG